Satzung des Schülerruderverein "Pinguin"

§1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 §10 §11 §12

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
11 Der Verein führt den Namen Schülerruderverein "Pinguin" der Peter-Petersen-Schule und hat seinen Sitz in Hamburg.
12 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§2 Vereinszweck
21 Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Schülerruderns an der Peter-Petersen-Schule in Hamburg.
22 Der Verein ist Mitglied im Hamburger Schüler-Ruderverband und im Deutschen Ruderverband.
23



Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele durch die Pflege und die Förderung des Amateursports. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§3   Erwerb der Mitgliedschaft
31 Mitglied des Vereins kann jede Schülerin und jeder Schüler der Peter-Petersen-Schule in Hamburg werden.
32
Die Aufnahme erfolgt nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
33


Jedes neue Mitglied hat eine vierwöchige Probezeit, die durch unterrichtsfreie Zeit und Klassenfahrten unterbrochen wird. Während der Probezeit können das neue Mitglied oder der Verein die Mitgliedschaft jederzeit fristlos kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Im Falle einer Kündigung sind für die Probezeit keine Beiträge zu zahlen.
34
Die Protektorin oder der Protektor und alle im Verein tätigen Betreuer und Ausbilder, die nicht zugleich Schüler der Peter- Petersen-Schule sind, sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Vereins.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
41 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Verlassen der Schule, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
42
Ein vorzeitiger Vereinsaustritt ist nur zum 31.01. oder 31.07. eines jeden Jahres möglich. Dazu muss dem Vorstand 14 Tage vorher eine schriftliche Kündigung vorliegen, bei Minderjährigen mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
43


Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
- trotz Mahnung mehr als sechs Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,
- sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören, sofern das Mitglied dies wünscht.
44 Für Protektoren und Betreuer endet die Mitgliedschaft, wenn sie diese Funktion nicht mehr ausüben.
45
Schüler, die die Peter-Petersen-Schule für mindestens drei Monate vorübergehend verlassen (z.B. Schüleraustausch), können ihre Mitgliedschaft für diesen Zeitraum beitragsfrei ruhen lassen.
§5 Beiträge
Die Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss. Änderungen dieser Ordnung bedürfen ebenfalls der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§6 Stimmrecht und Wählbarkeit
61 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die für das laufende Vierteljahr ihren Beitrag entrichtet haben.
62 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
63

Wählbar als Vorstand und Kassenprüfer sind alle Schüler, die Mitglied dieses Vereins sind. Als Protektorin bzw. Protektor ist jede Lehrkraft der Peter-Petersen-Schule und jede andere volljährige Person wählbar, die die Zustimmung der Schulleitung erhält.
64
Abstimmungen finden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des von ihm bestimmten Vertreters.
65 Abstimmungen finden in geheimer Wahl statt, sofern ein Mitglied das beantragt.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand, c. der erweiterte Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
81
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt einmal jährlich in den ersten vier Wochen nach den Sommerferien und wählt dann alle Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands.
82
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit Angabe der Tagesordnung sieben Tage vor dem Termin durch den Vorstand zuzustellen.
83




Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstands und Kassenbericht,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahlen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
84
Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem Mitglied bis zwei Tage vor der Sitzung gestellt werden. Sie müssen dem ersten Vorsitzenden oder dem Protektor schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitgeteilt werden.
85


Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig erfolgen, dass deren Wortlaut der Einladung beigefügt werden kann. Aussprache und Abstimmung über den Antrag zur Satzungsänderung müssen als eigenständiger Punkt in der Tagesordnung aufgeführt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
86
Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
87

Bei allen Entscheidungen der Mitgliederversammlung steht der Protektorin bzw. dem Protektor ein Vetorecht zu. Wird von diesem Vetorecht Gebrauch gemacht, kann die Mitgliederversammlung den Schulleiter als Schiedsrichter anrufen. Seine Entscheidung ist dann für beide Seiten bindend.
88
Der Vorstand muss innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese vom Vorstand beschlossen oder von zehn Mitgliedern schriftlich beantragt worden ist.
89
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden und vom Protektor gegenzuzeichnen ist.
§9 Vorstand
91


Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. bis zu vier Beisitzern,
d. der Protektorin oder dem Protektor.

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und allen im Verein tätigen Betreuern und Ausbildern zusammen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Der Protektor muss von der Schulleitung bestätigt werden.

92 Zur Durchführung von Rechtsgeschäften muss ein Vorsitzender mit dem Protektor zusammenwirken.
93

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. Für das Amt des Protektors ist die Zustimmung der Schulleitung erforderlich.
94
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen und vertritt die Vereinsinteressen nach außen. Er kann diese Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
95
Der Vorstand organisiert den Sportbetrieb und andere Veranstaltungen und führt sie in eigener Verantwortung durch. Er verwaltet den Vereinsetat. Alle anfallenden Aufgaben teilt er intern auf.
96
Alle Angelegenheiten, die den Ausbildungs- und Trainingsbetrieb betreffen, werden vom erweiterten Vorstand beraten und entschieden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
97

Bei allen Entscheidungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands steht der Protektorin bzw. dem Protektor ein Vetorecht zu. Wird von diesem Vetorecht Gebrauch gemacht, kann der Vorstand den Schulleiter als Schiedsrichter anrufen. Seine Entscheidung ist dann für beide Seiten bindend.
§10 Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§11 Kassenprüfung
Eine Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins ist mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch einen Kassenprüfer vorzunehmen. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er hat der Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis vorzutragen.
§12 Auflösung des Vereins
121
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
122
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
123
Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Beide Beschlüsse erfordern die Zustimmung der Schulleitung.
124
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Schulgemeinde der Peter-Petersen-Schule e.V.

Hamburg, den 29.09.94

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